Kraft‐Wärme‐Kopplungsanlagen
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Kraft‐Wärme‐Kopplungsanlagen (KWK‑Anlagen), wärmegeführt
Kraft‐Wärme‐Kopplungsanlagen (KWK‑Anlagen) sind komplexe Energiesysteme, die gleichzeitig Wärme und elektrischen Strom erzeugen. In Deutschland betreiben Unternehmen und öffentliche Einrichtungen KWK‑Anlagen häufig als Blockheizkraftwerke (BHKW), um Primärenergie effizient zu nutzen. Damit der Betrieb sicher und rechtskonform erfolgt, müssen sämtliche Phasen einer KWK‑Anlage – von der Planung über die Errichtung bis zur Inbetriebnahme und dem späteren Betrieb – genau dokumentiert werden. Die grundlegenden Rechtsquellen hierfür sind die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) und die Vergabe‑ und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/C), die die Leistungen und die bauvertragliche Abwicklung regeln. Die Landesbauordnungen (z. B. HBauO) stellen Anforderungen an bauliche Genehmigungen und Sicherheitsabstände. Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), DGUV‑Regeln und Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) verpflichten Arbeitgeber, Maschinen und Arbeitsmittel sicher zu betreiben und Prüfungen zu dokumentieren. Für die Produktkonformität sind die EU‑Maschinenverordnung 2023/1230 sowie die Niederspannungsrichtlinie 2014/35/EU in der nationalen Produktsicherheitsverordnung (ProdSV) maßgeblich; sie verlangen eine CE‑Konformitätserklärung, Benutzungs‑ und Montageanleitungen. Im Umweltrecht sind das Bundes‑Immissionsschutzgesetz (BImSchG) und die 44. BImSchV (Verordnung über mittelgroße Feuerungs‑, Gasturbinen‑ und Verbrennungsmotoranlagen) sowie die Kehr‑ und Überprüfungsordnung (KÜO) und das Schornsteinfeger‑Handwerksgesetz (SchfHwG) relevant. Eine lückenlose Dokumentation ermöglicht Facility‑Managern den Nachweis der gesetzlichen Konformität, sichert den Arbeitsschutz, erleichtert die Wartung und bildet die Grundlage für Audits.
- Bau und Abnahme
- Elektrische
- Arbeitsschutz
- Emissionsüberwachung
- Produktkonformität
- Betriebssicherheit
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel / Typ | Abnahmeprotokoll – Hochspannungsanlagen |
| Zweck & Umfang | Dokumentiert die vertragsgemäße Abnahme der elektrischen Anlagen. |
| Rechtsgrundlagen | HOAI; bauvertragliche Bestimmungen nach VOB/C |
| Verantwortliche | Auftraggeber und Auftragnehmer |
| Praktische Hinweise | Erforderlich für die förmliche Übergabe, den Beginn der Gewährleistungsfristen und die Geltendmachung von Vertragspflichten. |
Erläuterung
Das Abnahmeprotokoll ist das zentrale Beweisstück für die Übergabe der Hochspannungsanlage vom Errichter an den Betreiber. Es bestätigt, dass die Ausführung den Ausführungsplänen entspricht und die gesetzlichen und vertraglichen Anforderungen erfüllt. Mit Unterzeichnung des Protokolls gehen Besitz, Gefahr und Haftung auf den Betreiber über. Ohne dokumentierte Abnahme können Gewährleistungsfristen nicht wirksam beginnen.
Lageplan – elektrische Anlagen
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel / Typ | Lageplan der elektrischen Anlagen |
| Zweck & Umfang | Räumliche Darstellung aller elektrischen Betriebsmittel und Verlegesysteme der KWK Anlage (Generatoren, Schaltfelder, Kabeltrassen). |
| Rechtsgrundlagen | DIN VDE 0040 1; DIN 18382 (Elektrotechnische Anlagen) |
| Verantwortliche | Elektroplaner bzw. Installationsunternehmen |
| Praktische Hinweise | Wird bei der Planung für die Koordination mit anderen Gewerken, bei Begehungen und für die Wartung und Erweiterung herangezogen. |
Erläuterung
Der Lageplan visualisiert die Position der elektrischen Komponenten innerhalb des Gebäudes. Nach DIN VDE 0040‑1 müssen elektrotechnische Anlagen nachvollziehbar und übersichtlich dargestellt werden, um Gefahren durch unsachgemäße Eingriffe zu vermeiden. Der Plan erleichtert Fachplanern, Sachverständigen und Instandhaltern die Orientierung und dient bei Umbauten als Grundlage für Anpassungen.
Anschluss‑ und Klemmenplan
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel / Typ | Anschluss bzw. Klemmenplan |
| Zweck & Umfang | Listet die Klemmenbezeichnungen, Anschlusspunkte, Leitungsnummern und Schnittstellen zwischen den Komponenten der Anlage auf. |
| Rechtsgrundlagen | DIN VDE 0040 1; DIN 40719 (Schaltpläne) |
| Verantwortliche | Errichter / Installationsunternehmen |
| Praktische Hinweise | Notwendig für die Fehlersuche und bei Erweiterungen; Bestandteil der technischen Dokumentation, die dem Betreiber übergeben wird. |
Erläuterung
Der Anschlussplan stellt die elektrischen Verbindungen und Schnittstellen in tabellarischer Form dar. Er ist wichtig für die Überprüfung von Schutzeinrichtungen und für die Fehlerdiagnose. VDE‑Normen verlangen, dass Leitungskennzeichnungen eindeutig sind, damit Verwechslungen vermieden und Unfälle verhindert werden.
Schalt‑ und Übersichtsschaltplan
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel / Typ | Schalt und Übersichtsschaltplan |
| Zweck & Umfang | Grafische Darstellung der Schaltungen und Energieflüsse innerhalb der KWK Anlage, einschließlich Schutz und Steuerschaltungen. |
| Rechtsgrundlagen | DIN VDE 0040 1; DIN EN 61082 1 (Dokumentation elektrischer Anlagen) |
| Verantwortliche | Elektroplaner / Installateur |
| Praktische Hinweise | Wird bei DGUV Prüfungen, Sicherheitsunterweisungen und technischen Schulungen benötigt; Grundlage für Änderungen und Störungen. |
Erläuterung
Schaltpläne zeigen, wie die einzelnen Komponenten miteinander verbunden sind und welche Schutzorgane verwendet werden. DIN EN 61082‑1 definiert Symbole und Darstellungsregeln, damit Pläne verständlich sind. Übersichtsschaltpläne helfen insbesondere bei der Analyse von Störungen und bei der Einhaltung der Schutzmaßnahmen nach DGUV Vorschrift 3.
Bestandspläne – elektrische Systeme
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel / Typ | Bestandspläne der elektrischen Anlagen |
| Zweck & Umfang | Vollständige Abbildung aller eingebauten Anlagenkomponenten (Generatoren, Schaltschränke, Leitungen) einschließlich Änderungen. |
| Rechtsgrundlagen | DIN 18382; VDI 6026 1 (Dokumentation in der TGA) |
| Verantwortliche | Errichter / Betreiber |
| Praktische Hinweise | Basis für das Lebenszyklus Management und die Instandhaltungsplanung; muss fortlaufend aktualisiert werden. |
Antrag auf Ausnahmegenehmigung – BetrSichV
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel / Typ | Antrag auf Ausnahmegenehmigung nach BetrSichV |
| Zweck & Umfang | Beantragt eine spezielle Erlaubnis zur Abweichung von Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung, wenn die Sicherheit anderweitig gewährleistet wird. |
| Rechtsgrundlagen | § 22 BetrSichV (Ausnahmen und Befreiungen) |
| Verantwortliche | Arbeitgeber / Anlagenbetreiber |
| Praktische Hinweise | Nur in besonderen Fällen zulässig; die zuständige Behörde prüft die gleichwertige Sicherheit und erteilt befristete Genehmigungen. |
Erläuterung
Die BetrSichV erlaubt in Ausnahmefällen Abweichungen von den vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen, wenn der Arbeitgeber gleichwertige Sicherheit nachweisen kann. Der Antrag muss die technischen Alternativen, die Gefährdungsbeurteilung und die Schutzmaßnahmen detailliert darstellen. Eine erteilte Ausnahmegenehmigung ist zu dokumentieren und bei Kontrollen vorzulegen.
Arbeitsanweisung für Arbeiten unter Spannung
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel / Typ | Arbeitsanweisung – Arbeiten unter Spannung |
| Zweck & Umfang | Legt Schutzregeln, persönliche Schutzausrüstung, Arbeitsverfahren und Zuständigkeiten für elektrische Arbeiten unter Spannung fest. |
| Rechtsgrundlagen | DGUV Regel 103 011 „Arbeiten unter Spannung“; DIN VDE 0105 100 |
| Verantwortliche | Arbeitgeber / Fachkraft für Arbeitssicherheit |
| Praktische Hinweise | Muss vor Beginn solcher Arbeiten schriftlich vorliegen; ist Bestandteil der Unterweisung und wird bei Prüfungen durch Berufsgenossenschaften kontrolliert. |
Erläuterung
Arbeiten an unter Spannung stehenden Teilen sind aufgrund von Stromschlag‑ und Lichtbogenrisiken nur in Ausnahmefällen zulässig. Laut DGUV‑Regel 103‑011 dürfen solche Arbeiten nur durchgeführt werden, wenn eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt wurde und qualifizierte Mitarbeiter mit geeigneter Schutzausrüstung eingesetzt werden. Die Arbeitsanweisung legt detailliert fest, wie die Arbeiten auszuführen sind, welche Werkzeuge zu verwenden sind und wie Notfallmaßnahmen organisiert werden. Sie stützt sich auf DIN VDE 0105‑100, die den sicheren Betrieb elektrischer Anlagen beschreibt.
Berechtigungsausweis für Arbeiten unter Spannung
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel / Typ | Berechtigungsausweis („Pass“) für Arbeiten unter Spannung |
| Zweck & Umfang | Bescheinigt, dass eine Person speziell ausgebildet und vom Arbeitgeber autorisiert ist, elektrische Arbeiten an unter Spannung stehenden Teilen durchzuführen. |
| Rechtsgrundlagen | DGUV Regel 103 011; § 12 ArbSchG (Unterweisungspflicht) |
| Verantwortliche | Arbeitgeber |
| Praktische Hinweise | Wird bei internen Audits und Prüfungen der Berufsgenossenschaften kontrolliert; muss Namen, Ausbildungsinhalte und Gültigkeit enthalten. |
Erläuterung
Die DGUV‑Regel nennt im Anhang Muster für einen „Pass für Arbeiten unter Spannung“. Der Berechtigungsausweis dient als Nachweis, dass der Mitarbeiter eine spezielle Schulung absolviert hat und die Gefährdungen kennt. Er verhindert unbefugte Arbeiten und ist ein wichtiges Beweisdokument bei Unfällen.
Arbeitsvorbereitungsnachweise für komplexe Elektroarbeiten
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel / Typ | Nachweise der Arbeitsvorbereitung |
| Zweck & Umfang | Dokumentieren die geplanten Maßnahmen, Verantwortlichkeiten, Sicherheitsvorkehrungen und Termine bei umfangreichen Eingriffen in die elektrische Anlage. |
| Rechtsgrundlagen | DIN VDE 0105 100; § 6 BetrSichV (Dokumentationspflichten) |
| Verantwortliche | Anlagen und Arbeitsverantwortlicher Elektrik |
| Praktische Hinweise | Werden vor Beginn der Arbeiten erstellt; unterstützen die Gefährdungsbeurteilung und dienen als Nachweis bei der Überwachung durch Behörden. |
Erläuterung
Komplexe Eingriffe wie der Austausch von Leistungsschaltern oder die Erweiterung von Sammelschienen unterliegen strengen Planungsanforderungen. Nach VDE 0105‑100 sind Verantwortlichkeiten eindeutig festzulegen und die Arbeitsschritte mit Schutzmaßnahmen zu dokumentieren. Die Vorbereitung reduziert Unfallrisiken und ermöglicht der Aufsichtsbehörde eine Prüfung der ordnungsgemäßen Planung.
Prüfungsnachweise für Arbeitsmittel
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel / Typ | Prüfprotokolle der Arbeitsmittel |
| Zweck & Umfang | Halten die Ergebnisse regelmäßiger Prüfungen von elektrischen Geräten und Betriebsmitteln sowie die Beurteilung der weiteren Verwendung fest. |
| Rechtsgrundlagen | BetrSichV; TRBS 1201 (Prüfungen an Arbeitsmitteln); DGUV Vorschrift 3 |
| Verantwortliche | Befähigte Prüfer (§ 2 Abs. 6 BetrSichV) |
| Praktische Hinweise | Prüfprotokolle werden in den FM Unterlagen abgelegt; bei Behördenkontrollen muss die lückenlose Prüfhistorie vorliegen. |
Erläuterung
Laut BetrSichV und TRBS 1201 sind Arbeitgeber verpflichtet, Arbeitsmittel regelmäßig zu prüfen. Insbesondere elektrische Geräte müssen nach Instandsetzung und in festgelegten Intervallen überprüft warden. Der Prüfer erstellt ein Protokoll mit Messwerten, Mängeln und Maßnahmen. Diese Nachweise dienen der Rechtssicherheit und werden bei Audits durch die Berufsgenossenschaft verlangt.
Bestellung einer Verantwortlichen Elektrofachkraft (vEFK)
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel / Typ | Bestellung einer verantwortlichen Elektrofachkraft (vEFK) |
| Zweck & Umfang | Überträgt die Verantwortung für den sicheren Betrieb elektrischer Anlagen an eine speziell qualifizierte Elektrofachkraft. |
| Rechtsgrundlagen | DIN VDE 1000 10; § 13 ArbSchG; DGUV Vorschrift 1 |
| Verantwortliche | Arbeitgeber |
| Praktische Hinweise | Ernennung muss schriftlich erfolgen; die vEFK erhält Weisungsbefugnis und Ressourcen, um die Aufgaben zu erfüllen; wird von Prüfern eingefordert. |
Erläuterung
Obwohl es keine explizite gesetzliche Verpflichtung gibt, eine verantwortliche Elektrofachkraft zu bestellen, verpflichtet DGUV Vorschrift 3 den Arbeitgeber, nur qualifiziertes Personal mit dem Betrieb elektrischer Anlagen zu beauftragen. Die Übertragung der Fach‑ und Aufsichtspflichten erfolgt schriftlich nach § 13 ArbSchG und wird als Bestellung zur vEFK bezeichnet. Die vEFK sorgt für Organisation der Prüfungen, Unterweisungen und Gefährdungsbeurteilungen.
Bestellung von Beauftragten und Koordinatoren
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel / Typ | Bestellung von Beauftragten (z. B. Prüfsachverständige, Gefahrstoffbeauftragte, Brandschutz oder Umweltschutzkoordinatoren) |
| Zweck & Umfang | Delegiert Aufgaben der Prüfung, Überwachung und Koordination spezieller Gefährdungen und Arbeitsbereiche an benannte Personen. |
| Rechtsgrundlagen | BetrSichV; Gefahrstoffverordnung (GefStoffV); DGUV Information 215 830 (Koordination von Sicherheits und Gesundheitsschutz) |
| Verantwortliche | Arbeitgeber / Betreiber |
| Praktische Hinweise | Muss Verantwortlichkeiten klar festlegen; Bestellungen sind zu dokumentieren und im Betrieb bekannt zu machen. |
Erläuterung
Für den sicheren Betrieb einer KWK‑Anlage müssen Aufgaben wie Brandschutz, Gefahrstoffmanagement oder Explosionsschutz koordiniert werden. Der Arbeitgeber bestellt hierzu interne oder externe Beauftragte und legt ihre Pflichten fest. DGUV‑Informationen geben Hilfestellung bei der Koordination. Die dokumentierte Bestellung schafft Rechtssicherheit und verhindert Organisationsverschulden.
Bestellung eines Immissionsschutzbeauftragten
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel / Typ | Bestellung eines Immissionsschutzbeauftragten |
| Zweck & Umfang | Stellt sicher, dass Pflichten nach dem Bundes Immissionsschutzgesetz eingehalten werden und dass Emissionen überwacht und dokumentiert werden. |
| Rechtsgrundlagen | §§ 53 ff. BImSchG; 44. BImSchV |
| Verantwortliche | Betreiber der KWK Anlage |
| Praktische Hinweise | Bei genehmigungsbedürftigen Anlagen vorgeschrieben; der Beauftragte muss unabhängig und fachkundig sein und dem Betreiber regelmäßig berichten. |
Erläuterung
Große und genehmigungsbedürftige KWK‑Anlagen unterliegen den Vorschriften des BImSchG. Der Immissionsschutzbeauftragte überwacht die Einhaltung der Grenzwerte und die Führung des Betriebstagebuchs gemäß 44. BImSchV. Er koordiniert Messungen, meldet Überschreitungen an die Behörde und wirkt bei Genehmigungsänderungen mit.
Genehmigungsantrag und Genehmigungsbescheid – BImSchG
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel / Typ | Genehmigungsantrag und Genehmigungsbescheid |
| Zweck & Umfang | Beantragung und Erhalt der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für eine KWK Anlage; legt die zulässigen Betriebsbedingungen fest. |
| Rechtsgrundlagen | BImSchG; 44. BImSchV |
| Verantwortliche | Betreiber (Antragstellung) / Genehmigungsbehörde |
| Praktische Hinweise | Enthält technische Beschreibungen, Emissionsprognosen und Maßnahmen zur Emissionsminderung; der Bescheid ist Grundlage für Betrieb und Kontrollen. |
Erläuterung
KWK‑Anlagen ab einer bestimmten Feuerungswärmeleistung benötigen nach dem BImSchG eine Genehmigung. Der Antrag muss detaillierte Angaben zu Brennstoffen, Abgasreinigung, Emissionen und Sicherheitsmaßnahmen enthalten. Der Genehmigungsbescheid enthält Nebenbestimmungen (Messintervalle, Grenzwerte) und ist strikt einzuhalten; bei Änderungen der Anlage ist eine Änderungsgenehmigung erforderlich.
Emissionserklärung
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel / Typ | Emissionserklärung |
| Zweck & Umfang | Periodische Meldung der Emissionen (z. B. CO₂, NOₓ, Staub) gegenüber der Umweltbehörde; Grundlage für Gebührenberechnung und Umweltstatistik. |
| Rechtsgrundlagen | BImSchG; 44. BImSchV |
| Verantwortliche | Betreiber |
| Praktische Hinweise | Entsprechend der 44. BImSchV müssen Betriebsstunden, eingesetzte Brennstoffe, Störungen der Abgasreinigung und Überschreitungen dokumentiert werden; Daten sind mehrere Jahre aufzubewahren. |
Erläuterung
Die 44. BImSchV verpflichtet Betreiber mittelgroßer Verbrennungsanlagen, ihre Emissionen regelmäßig zu erfassen und zu melden. Dazu gehört die Führung eines Betriebstagebuchs mit Angaben zu Betriebszeiten, Brennstoffmengen und Störfällen. Die Emissionserklärung ist Teil der Umweltberichte und wird von der Behörde zur Überwachung und zur Erhebung von Abgaben genutzt.
Bescheinigung über Prüfungsergebnisse – KWK / Motorenanlagen
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel / Typ | Prüfbescheinigung über Abgasanlagen (KÜO) |
| Zweck & Umfang | Bestätigt die ordnungsgemäße Durchführung der Kehr und Überprüfungspflicht an Abgasanlagen und die Einhaltung der CO Grenzwerte. |
| Rechtsgrundlagen | Kehr und Überprüfungsordnung (KÜO); Schornsteinfeger Handwerksgesetz (SchfHwG) |
| Verantwortliche | Bezirksschornsteinfeger |
| Praktische Hinweise | Enthält Messwerte (z. B. CO Gehalt der Abgase ≤ 1000 ppm) und Prüffristen; bei Grenzwertüberschreitung ist innerhalb von sechs Wochen erneut zu prüfen. |
Erläuterung
Bei der Überprüfung von KWK‑Abgaswegen darf der CO‑Gehalt im unverdünnten, trockenen Abgas 1000 ppm nicht überschreiten. Liegt der Wert höher, muss der Schornsteinfeger die Messung innerhalb von sechs Wochen wiederholen. Die Prüfbescheinigung dient dem Nachweis gegenüber Behörden und Versicherern und ist Bestandteil der Anlagenakte.
EG‑/EU‑Konformitäts‑ bzw. Leistungserklärungen – Maschinen
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel / Typ | EU Konformitäts oder Leistungserklärung für die Maschine |
| Zweck & Umfang | Bestätigt, dass die KWK Anlage oder ihre Baugruppen die grundlegenden Sicherheitsanforderungen der EU Maschinenverordnung erfüllen; Voraussetzung für die CE Kennzeichnung. |
| Rechtsgrundlagen | Verordnung (EU) 2023/1230; 9. ProdSV; Maschinenrichtlinie 2006/42/EG |
| Verantwortliche | Hersteller |
| Praktische Hinweise | Muss der Maschine beigelegt und vom Facility Manager archiviert werden; enthält technische Normen, angewandte Risikobewertung und Unterschrift des Herstellers. |
Erläuterung
Die EU‑Maschinenverordnung und die darauf beruhende deutsche Produktsicherheitsverordnung verpflichten Hersteller, eine Konformitäts- bzw. Leistungserklärung auszustellen. Darin wird erklärt, dass die Maschine die grundlegenden Sicherheits‑ und Gesundheitsanforderungen erfüllt und nach harmonisierten Normen konstruiert wurde. Ohne diese Erklärung darf die Anlage nicht in Verkehr gebracht und nicht in Betrieb genommen werden.
Montageanleitung – unvollständige Maschine
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel / Typ | Montageanleitung für unvollständige Maschine |
| Zweck & Umfang | Liefert sicherheitstechnische Anweisungen für die Integration von unvollständigen Maschinen (z. B. Pumpenmodule) in die Gesamtanlage. |
| Rechtsgrundlagen | EU Maschinenverordnung 2023/1230; DIN EN 809 (Pumpen); 9. ProdSV |
| Verantwortliche | Hersteller |
| Praktische Hinweise | Wird mit einer Einbauerklärung geliefert; bei der Montage zu beachten; dient dem Nachweis bei technischen Abnahmen und bei der Risikobewertung. |
Erläuterung
Für unvollständige Maschinen, die erst durch Kombination mit anderen Komponenten eine vollständige Funktion erhalten, muss der Hersteller gemäß EU‑Recht eine Einbauerklärung und Montageanleitung bereitstellen. Der Betreiber wird bei Integration zum „Hersteller“ und muss die Vorgaben beachten; die Montageanleitung beschreibt Schnittstellen, erforderliche Schutzmaßnahmen und Grenzen der Verwendung.
Benutzer‑ und Betriebsanweisungen – Maschinen und Arbeitsmittel
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel / Typ | Benutzer und Betriebsanleitung |
| Zweck & Umfang | Anleitung für den sicheren Betrieb, die Wartung und die Instandsetzung der Maschine; Bestandteil der Gefährdungsbeurteilung und Unterweisung. |
| Rechtsgrundlagen | DIN EN ISO 12100; DIN EN 12693; BetrSichV; Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) |
| Verantwortliche | Hersteller |
| Praktische Hinweise | Muss in deutscher Sprache vorliegen und dem Betreiber zur Verfügung gestellt werden; dient als Grundlage für Betriebsanweisungen und Schulungen. |
Erläuterung
Benutzer‑ und Betriebsanleitungen sind Teil der Maschinendokumentation. Sie informieren über bestimmungsgemäßen Gebrauch, Wartungsintervalle, Störungsbeseitigung und erforderliche Schutzeinrichtungen. Die BetrSichV verpflichtet Arbeitgeber, die Anleitungen zu berücksichtigen und darauf basierende Betriebsanweisungen zu erstellen. Auch importierte Maschinen müssen über deutsche Betriebsanleitungen verfügen.
Gefährdungsbeurteilungen und Nachweise
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel / Typ | Gefährdungsbeurteilung und Nachweis |
| Zweck & Umfang | Systematische Bewertung von Gefährdungen an der KWK Anlage und Festlegung von Schutzmaßnahmen; umfasst physikalische, chemische und organisatorische Risiken. |
| Rechtsgrundlagen | BetrSichV; TRBS; ArbSchG |
| Verantwortliche | Arbeitgeber / Sicherheitsfachkraft |
| Praktische Hinweise | Muss vor Inbetriebnahme und bei Änderungen durchgeführt werden; regelmäßige Aktualisierung; bildet Grundlage für Betriebsanweisungen und Unterweisungen. |
Erläuterung
Nach BetrSichV ist der Arbeitgeber verpflichtet, für jede Anlage eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen. Dabei werden Gefahrenquellen identifiziert, Risiken bewertet und Maßnahmen abgeleitet. Diese Dokumente müssen auf dem neuesten Stand gehalten und auf Verlangen der Behörde vorgelegt werden. Sie sind Grundlage für Notfallplanungen und die Festlegung von Prüfintervallen.
Notfall‑ und Alarmpläne
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel / Typ | Notfall und Alarmplan für elektrische Anlagen |
| Zweck & Umfang | Beschreibt Verhaltensweisen und Zuständigkeiten bei Ausfällen, Unfällen, Bränden oder sonstigen Störungen in der KWK Anlage. |
| Rechtsgrundlagen | DIN VDE 0105 100; BetrSichV; DGUV Regeln |
| Verantwortliche | Betreiber |
| Praktische Hinweise | Bestandteil des übergeordneten Gebäudemanagement Notfallplans; muss regelmäßig geübt und aktualisiert werden. |
Erläuterung
Ein Notfallplan definiert Maßnahmen zur raschen Gefahrenabwehr, etwa Abschalten der Anlage, Alarmierung des Betriebsleiters, Evakuierung und Brandbekämpfung. Er basiert auf der Gefährdungsbeurteilung und berücksichtigt Anforderungen der VDE‑Normen. Regelmäßige Übungen sensibilisieren das Personal und erhöhen die Sicherheit.
Unfall‑ und Schadensmeldungen
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel / Typ | Unfall und Schadensmeldung |
| Zweck & Umfang | Erfasst Unfälle, Beinaheunfälle und Sachschäden, analysiert Ursachen und leitet Korrekturmaßnahmen ein. |
| Rechtsgrundlagen | BetrSichV; TRBS 3151; DGUV Vorschriften |
| Verantwortliche | Arbeitgeber / Sicherheitsfachkraft |
| Praktische Hinweise | Die Meldungen dienen als Grundlage für Unfallstatistiken, Anpassungen von Schutzmaßnahmen und Meldungen an Versicherungen und Behörden. |
Erläuterung
Systematische Unfallmeldungen dienen der Prävention. Sie enthalten Angaben zu Zeitpunkt, beteiligten Personen, Ursachenanalyse und eingeleiteten Maßnahmen. Nach der TRBS 3151 müssen aus den Meldungen Verbesserungen abgeleitet werden, um ähnliche Vorfälle zu vermeiden.
Prüfbuch und Wiederholungsprüfberichte
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel / Typ | Prüfbuch und Wiederholungsprüfberichte |
| Zweck & Umfang | Dokumentiert alle wiederkehrenden Prüfungen der elektrischen Anlagen und Betriebsmittel, Messwerte, Mängel und festgelegten Prüfintervalle. |
| Rechtsgrundlagen | DGUV Vorschrift 3; DIN VDE 0105 100 |
| Verantwortliche | Betreiber / Prüfperson |
| Praktische Hinweise | Das Prüfbuch ist am Betriebsstandort aufzubewahren; die Berufsgenossenschaft oder Behörde kann Einsicht verlangen. |
Erläuterung
Die DGUV‑Vorschrift 3 verpflichtet Betreiber, die ordnungsgemäße Prüfung elektrischer Anlagen und Betriebsmittel nachzuweisen. Wiederholungsprüfungen müssen in festgelegten Zeitabständen durchgeführt und dokumentiert werden. Das Prüfbuch enthält Prüfergebnisse, Fristen und Maßnahmen und dient der Sicherstellung der elektrischen Sicherheit.
