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Dezentrale Energieerzeugung: Schwerpunkt Mitbestimmung

Facility Management: Energieerzeugung » Strategie » Mitbestimmung

Dezentrale Energieerzeugung mit Mitbestimmung

Dezentrale Energieerzeugung mit Mitbestimmung

Die dezentrale Energieerzeugung ist ein wichtiger Bestandteil der Energiewende und hat direkten Einfluss auf die Gestaltung moderner Facility-Management-Prozesse. Sie umfasst die lokale Erzeugung von Energie durch Technologien wie Photovoltaikanlagen, Blockheizkraftwerke (BHKW), Kleinwindanlagen oder Batteriespeicher. Während sie die Energieversorgung effizienter, nachhaltiger und unabhängiger gestaltet, bringt sie auch tiefgreifende Änderungen in der Arbeitsorganisation, den Arbeitsbedingungen und der Infrastruktur mit sich. Ihre Einführung und der Betrieb haben jedoch direkte Auswirkungen auf Arbeitsbedingungen, Sicherheit und Datenschutz. Die Mitbestimmung des Betriebsrats ist essenziell, um sicherzustellen, dass diese Systeme sozialverträglich, transparent und im Einklang mit den Interessen der Mitarbeitenden implementiert werden. Klare Betriebsvereinbarungen, frühzeitige Einbindung und umfassende Schulungen schaffen eine solide Grundlage für den Erfolg der dezentralen Energieerzeugung – zum Nutzen von Unternehmen, Mitarbeitenden und Umwelt.

Mitbestimmungsrelevante Aspekte der dezentralen

Planung und Einführung neuer Systeme

  • Frühzeitige Einbindung des Betriebsrats: Gemäß § 90 BetrVG hat der Betriebsrat ein Anhörungsrecht bei baulichen Änderungen, etwa bei der Installation von Photovoltaikanlagen auf Gebäuden oder der Integration eines BHKW.

  • Mitwirkung an der Standortwahl: Der Betriebsrat kann Einfluss darauf nehmen, wo Anlagen installiert werden, um mögliche Beeinträchtigungen der Arbeitsplätze oder der Mitarbeitenden zu minimieren.

  • Praxisbeispiel: Bei der Installation von Photovoltaikanlagen auf dem Dach fordert der Betriebsrat die Einhaltung von Sicherheitsmaßnahmen für Wartungspersonal.

  • Gefährdungsbeurteilung: Der Betriebsrat hat gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht bei Maßnahmen des Arbeitsschutzes, etwa zur Bewertung von Lärm- oder Sicherheitsrisiken.

Arbeitsorganisation

  • Einführung neuer Aufgaben: Mit der dezentralen Energieerzeugung entstehen häufig neue Tätigkeitsfelder, etwa die Überwachung oder Wartung der Anlagen.

  • Mitbestimmung: Änderungen im Aufgabenprofil oder neue Tätigkeiten bedürfen der Zustimmung des Betriebsrats.

  • Praxisbeispiel: Der Betriebsrat fordert Schulungen für Mitarbeitende, die für die Überwachung der Batteriespeicher verantwortlich sind.

  • Arbeitszeitmodelle: Der Betriebsrat hat gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG Mitbestimmungsrechte bei Schichtplänen oder Rufbereitschaften, die für den Betrieb der Anlagen erforderlich sein können.

Technologische Integration und Digitalisierung

  • Monitoring-Systeme: Systeme zur Überwachung von Energieerzeugung und -verbrauch sind oft Bestandteil dezentraler Lösungen.

  • Mitbestimmung: Der Betriebsrat hat gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG Mitbestimmungsrechte bei der Einführung technischer Einrichtungen, die potenziell zur Verhaltens- oder Leistungskontrolle der Mitarbeitenden geeignet sind.

  • Praxisbeispiel: Der Betriebsrat stellt sicher, dass Energiemonitoring-Systeme keine personenbezogenen Daten erfassen und lediglich aggregierte Daten zur Optimierung der Energieeffizienz genutzt werden.

Nachhaltigkeit und Klimaschutz

  • Mitgestaltung von Nachhaltigkeitszielen: Der Betriebsrat kann darauf hinwirken, dass dezentrale Energieerzeugung im Einklang mit unternehmerischen Klimazielen steht, ohne die Rechte der Belegschaft zu beeinträchtigen.

  • Praxisbeispiel: Der Betriebsrat fordert die Priorisierung von Photovoltaik und anderen emissionsfreien Technologien.

Arbeitsschutz und Sicherheitsmaßnahmen

  • Risikominimierung: Der Betrieb von Batteriespeichern, BHKWs oder anderen Systemen erfordert strikte Sicherheitsmaßnahmen, z. B. im Brandschutz oder im Umgang mit Gefahrstoffen.

  • Mitbestimmung: Der Betriebsrat kann gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG darauf hinwirken, dass umfassende Notfallpläne und regelmäßige Sicherheitsprüfungen eingeführt werden.

  • Praxisbeispiel: Der Betriebsrat setzt durch, dass alle Beteiligten Schulungen zur Verhinderung und Handhabung von Bränden durch Lithium-Ionen-Batterien erhalten.

Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)

  • § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG: Mitbestimmung bei der Einführung technischer Systeme, die potenziell zur Überwachung geeignet sind.

  • § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG: Mitbestimmung bei Maßnahmen des Gesundheitsschutzes, z. B. bei Sicherheitsvorkehrungen oder Gefährdungsbeurteilungen.

  • § 90 BetrVG: Anhörungsrecht bei baulichen Änderungen im Zusammenhang mit der Installation von Energieerzeugungsanlagen.

Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)

  • Zweckbindung der Daten: Systeme dürfen nur Daten erfassen, die für den Betrieb der Anlagen notwendig sind.

  • Transparenz: Mitarbeitende müssen über die erfassten Daten und deren Zweck informiert werden.

  • Anonymisierung: Daten sollten, wo möglich, anonymisiert oder pseudonymisiert werden.

Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)

  • Gefährdungsbeurteilung: Arbeitgeber sind verpflichtet, potenzielle Gefahren durch den Betrieb dezentraler Energieanlagen zu bewerten und geeignete Schutzmaßnahmen umzusetzen.

Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

  • Anforderungen an die regelmäßige Prüfung und Wartung von Anlagen, um einen sicheren Betrieb zu gewährleisten.

Inhalte einer Betriebsvereinbarung

  • Technologische Nutzung: Regelungen zur Einführung und Nutzung von Energieerzeugungssystemen.

  • Einschränkungen der Datennutzung für Monitoring-Systeme.

  • Sicherheitsvorkehrungen: Maßnahmen zum Brandschutz, Lärmschutz und Umgang mit Gefahrstoffen.

  • Festlegung von Prüfintervallen und Wartungsprotokollen.

  • Arbeitszeit und Rufbereitschaft: Definition von Arbeitszeitmodellen für Mitarbeitende, die mit den Anlagen arbeiten.

  • Entlohnung und Regelungen für Bereitschaftsdienste.

  • Schulungen:Verpflichtung zu regelmäßigen Schulungen für alle betroffenen Mitarbeitenden.

  • Übernahme der Schulungskosten durch den Arbeitgeber.

  • Nachhaltigkeitsziele: Integration der Energieerzeugung in die unternehmerischen Klimaziele.

  • Förderung von emissionsfreien und ressourcenschonenden Technologien.

Vorteile einer Betriebsvereinbarung

  • Rechtskonformität: Einhaltung gesetzlicher Vorschriften wie BetrVG und DSGVO.

  • Transparenz: Schaffung klarer Regeln für den Betrieb und die Datennutzung.

  • Sicherheit: Minimierung von Risiken für die Mitarbeitenden.

Installation eines Blockheizkraftwerks (BHKW)

  • Problem: Mitarbeitende in der Nähe des BHKWs beklagen sich über Lärmemissionen.

  • Lösung: Der Betriebsrat setzt durch, dass das BHKW mit schallisolierenden Maßnahmen ausgestattet wird.

Betrieb eines Energiemonitoringsystems

  • Problem: Es besteht die Befürchtung, dass das Monitoring indirekt zur Überwachung von Arbeitszeiten genutzt wird.

  • Lösung: Der Betriebsrat sorgt für eine Anonymisierung der erfassten Daten.

Integration von Photovoltaikanlagen

  • Problem: Sicherheitsrisiken für Wartungspersonal bei Arbeiten auf dem Dach.

  • Lösung: Der Betriebsrat fordert umfassende Sicherheitsmaßnahmen wie Geländer, Absturzsicherungen und Schulungen.